Analog zur Ratenzahlungsdauer bleibt auch in § 120 ZPO die Frist, innerhalb welcher eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei erfolgen darf, bei 4 Jahren.

Neu ist, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen zukünftig erst dann anordnen darf, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Die Kostendeckung muss zukünftig eingetreten sein und nicht nur absehbar sein, wie bislang.

Die Abänderungsmöglichkeit des § 120 Abs. 4 ZPO wird neu und umfassend geregelt in § 120a ZPO n.F.

Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Änderung der Freibeträge nach § 115 ZPO ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate mehr zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Verbessern sich innerhalb der 4-Jahres-Frist die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, so muss sie dies zukünftig unaufgefordert dem Gericht mitteilen. Der Begriff der Wesentlichkeit ist für die Einkünfte aus laufenden monatlichen Einkommen definiert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Auch der Wegfall bislang berücksichtigter Belastungen muss unaufgefordert mitgeteilt werden.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Aufhebung der PKH. Da neben der freiwilligen Mitteilung auch die laufenden Kontrollen seitens des Gerichts bestehen bleiben, müssen die Parteien die unaufgeforderte Mitteilungspflicht sehr ernst nehmen, kommen Verstöße doch unweigerlich im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Überprüfung ans Licht. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belehren.

In Absatz 3 ist neu ausdrücklich geregelt, was bislang bereits durch die Rechtsprechung entwickelt, aber streitig war: ob die Partei das durch die Prozessführung Erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss, und wann dies berücksichtigt werden kann.[8] Das Gericht soll nun nach der Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Insbesondere bei der Vereinbarung von Unterhaltsabfindungen und bei hohen Unterhaltsrückständen wird sich hier eine notwendige Klärung durch die Rechtsprechung anschließen.

Der Rechtsausschuss hat hier eine Erleichterung für die bedürftige Partei eingefügt. Eine Änderung der Entscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Prozessführung Erlangten ebenfalls ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte. Es ist also ausdrücklich die Notwendigkeit der Kausalität zwischen versäumter Mitwirkungshandlung und dem Schaden für die Staatskasse festgelegt.

[8] Vorzeitige Anordnung von Zuzahlungen auch für Vermögensbeträge, die der Partei aus dem Rechtsstreit in der Hauptsache selbst zufließen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1264; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765). Berücksichtigung bereits im ursprünglichen Beschluss: nein, da eine hinreichend sichere Prognose des Vermögenserwerbs noch nicht möglich ist und stattdessen erst bei konkretem Eintritt eine Änderung nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich ist (OLG Stuttgart OLGR 2006, 458).

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