In § 117 ZPO wird die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingefügt, wenn das Gericht dies für erforderlich hält. Das ist keine wirkliche Neuerung, folgte doch bereits aus § 118 ZPO die Befugnis des Gerichts, zu allen Bewilligungsvoraussetzungen, somit auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Systematisch steht die Verpflichtung jetzt aber an besserer Stelle.

Sehr umstritten war aber die weitere Befugnis des Gerichtes, Auskünfte bei Dritten einzuholen, um die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen, wenn dies auch nur mit Einwilligung des Antragstellers erfolgen sollte. Auskunftsverpflichtet sollten sein:

  1. über das Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) die Finanzämter,
  2. über die Höhe seiner Einkünfte (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Finanzämter, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Künstlersozialkasse, Rententräger und Versicherungen.

Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Diese Möglichkeit ist durch den geänderten Entwurf entfallen. Ebenso wie die erweiterte Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu vernehmen, soweit dies erforderlich sei, um die Angaben des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren zu überprüfen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass im PKH-Prüfungsverfahren keine Zeugen und Sachverständige vernommen werden und keine Beeidigung angeordnet werden darf.[7]

[7] Prütting/Gehrlein-Völker/Zempel, ZPO, § 117 Rn 14.

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