Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die alten Vorschriften und nicht die des FamFG oder VersAusglG Anwendung, wenn die Einleitung vor dem 1. September 2009 erfolgt ist oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Durch diese Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 2 FGG-Reformgesetz werden auch alle Verfahren mit Dauerwirkung nach § 48 FamFG erfasst, also der Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels, von Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen. Für den Versorgungsausgleich ist jedoch zu beachten, dass für die Verfahren nach den §§ 410 VAHRG die besondere Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ausdrücklich vorsieht, dass bei Stellung des Antrages nach § 9 VAHRG vor dem 1. September 2009 noch die alten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Später gestellte Anträge haben somit zur Folge, dass neues Recht zur Anwendung kommt.

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