Sedes materiae war ursprünglich § 8 Abs. 1 der Hausratsverordnung: "Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig" gegen die Auferlegung einer Ausgleichszahlung bei Billigkeit i.d.R. in Höhe des Mehrwerts. Letzteres dann, wenn ein Ehegatte mehr erhielt als der andere (§ 8 Abs. 3 HausrVO, Sollvorschrift. Hausrat, der nach § 8 HausrVO verteilt werden konnte, unterlag dem Zugewinnausgleich nicht; Sachen im Alleineigentum eines Ehegatten waren hingegen vom Zugewinnausgleich nicht ausgenommen.[17]) Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten verblieb diesem grundsätzlich mit dieser Ausnahme[18]: Notwendige Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten konnten dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen war und es dem Eigentümer zugemutet werden konnte, sie dem anderen zu überlassen (§ 9 HausrVO).

Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde die HausrVO aufgehoben und, was das hier behandelte Thema betrifft, durch § 1568b BGB ersetzt.[19] Die Norm ist nunmehr echte Anspruchsgrundlage,[20] auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Ehegatten auf eine Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB in Höhe des Wiederbeschaffungswerts,[21] und setzt voraus, dass das Verlangen auf Einräumung des Alleineigentums, also auf Übertragung des Miteigentums des anderen Ehegatten, der Billigkeit entspricht.

Neben dem Antrag als formelles Verfahrenserfordernis verlangt § 1568b BGB zusätzlich, dass der Ehegatte eine Regelung nach dieser Vorschrift auch verlangt. Er kann sich hierfür entscheiden oder auch nicht ("kann verlangen"). Nur wenn er dieses Verlangen erklärt, tritt die Rechtsfolge ein. Das Verlangen ist somit materielle Tatbestandsvoraussetzung. Damit ist die Vorschrift als verhaltener Anspruch ausgestaltet.

Ein verhaltener Anspruch liegt vor, wenn er nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist. Erst mit diesem Verlangen entsteht er und kann die Wirkungen eines Anspruchs entfalten. Die bloße Möglichkeit eines Erfüllungsverlangens genügt nicht, es muss erklärt werden.[22] der Gläubiger kann die Leistung jederzeit fordern, der Schuldner bis dahin nicht leisten.[23]

Andere Beispiele hierfür sind der Anspruch auf eine Quittung nach § 368 Satz BGB[24] und auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB.[25] Auch im Familienrecht kommen verhaltene Ansprüche vor, etwa beim Anspruch auf die Inventarisierung des Anfangsvermögens nach § 1377 Abs. 2 Satz 1, auf die Werterstattung bei der Gütergemeinschaft nach §1478 Abs. 1 BGB oder auf die unterhaltsrechtliche Auskunft.[26] All diesen Ansprüchen ist der Gesetzeswortlaut "kann … verlangen" gemeinsam und macht sie jeweils zu verhaltenen Ansprüchen. Dies gilt auch für § 1568b BGB und wird entspricht obendrein dem gesetzgeberischen Willen, wie der bereits zitierte Regierungsentwurf zeigt: "Die neue Vorschrift soll wie die Hausratsverordnung eine Sonderregelung für die Verteilung der Haushaltsgegenstände sein, allerdings nur, soweit tatsächlich von ihr Gebrauch gemacht wird."[27]

Sinn und Zweck des verhaltenen Anspruchs ist auch bei § 1568b BGB – vergleichbar dem Anspruch auf die Bausicherungshypothek –, dass die Geltendmachung des Anspruchs mit der Auslösung seiner Rechtsfolgen im Belieben des Berechtigten stehen soll. Der Anspruch ist nämlich mit Nachteilen verbunden – das ist bei § 1568b BGB insbesondere die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 –, und ob der Berechtigte diese Nachteile auf sich nehmen möchte, soll er selbst entscheiden dürfen. Zu den Rechtsfolgen gehört, dass der andere Teil nicht von sich aus die Leistung bewirken darf.[28]

Sinn und Zweck des verhaltenen Anspruchs ist es hingegen nicht, dass der Berechtigte das Verlangen ablehnt, um einen Nachteil zu vermeiden und sich genau dadurch u.U. den noch größeren Nachteil einhandelt, mit einem Ausgleich vollständig aushandelt ("friss oder stirb").

[17] Palandt/Brudermüller, 66. Aufl. 2007, Anh. zu §§ 1361a, 1361b (HausrVO) Einl. Rn 2.
[18] Palandt/Brudermüller, 66. Aufl. 2007, Anh. zu §§ 1361a, 1361b (HausrVO), § 9 HausrVO Rn 1.
[19] Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009, BGBl I S. 1696).
[20] Grüneberg/Götz, 82. Aufl. 2023, § 1568b Rn 3.
[21] Grüneberg/Götz, 82. Aufl. 2023, § 1568b Rn 11.
[22] Grüneberg/Ellenberger, § 199 Rn 8.
[24] Grüneberg/Grüneberg, § 368 Rn 7.
[26] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., § 36 V Rn 43, X § 38 Rn 157, § 45 Rn 40.
[27] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, Bundestags-Drucksache 16/10798 vom 5.11.2008, S. 24.

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