Wenn sich der Ehegatte für die Lösung nach § 1568b BGB entscheidet, erhält er wegen des Billigkeitskriteriums des § 1568b BGB möglicherweise mehr als im Zugewinnausgleich, wenn die ihm nach Abs. 3 auferlegte Ausgleichszahlung hinter dem nach Abs. 1 erlangten Verkehrswert zurückbleibt.

Der Regierungsentwurf sieht zwar grundsätzlich vor: "Die angemessene Ausgleichszahlung soll grundsätzlich dem Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verteilung entsprechen. Auf diese Weise wird eine gerechte und abschließende Verteilung der Haushaltsgegenstände im Wege einer dafür vorgesehenen Sonderregelung ermöglicht. Die angemessene Ausgleichszahlung wird sich in der Regel am Verkehrswert orientieren müssen, damit gerechte Ergebnisse erzielt werden. Wenn beispielsweise ein Ehegatte gegen Ausgleichszahlung ein Tafelservice erhält, während dem anderen Ehegatten ebenfalls gegen Ausgleichszahlung ein hochwertiges technisches Gerät zugeteilt wird, können die beiden Ausgleichszahlungen unschwer verrechnet werden."[46] Dies gilt jedoch nur "in der Regel". Billigkeitskorrekturen sind insofern nicht ausgeschlossen,[47] weil Absatz 3 der Vorschrift ausdrücklich eine "angemessene" Ausgleichszahlung vorschreibt. Eine dogmatische Kollision mit § 1378 Abs. 1 BGB, der kein Billigkeitskriterium enthält,[48] liegt nicht vor, da das Verhältnis der Vorschriften klar geregelt ist und diese insofern lediglich unterschiedliche Rechtsfolgen haben, die aber nie gleichzeitig virulent werden.[49]

Somit kann es vorkommen, dass es per Saldo günstiger ist, nach § 1568b BGB vorzugehen (und den Zugewinnausgleich damit selbst zu Fall zu bringen. Beispiel: der Miteigentumsanteil des Ehegatten am Familien-Kfz beträgt 10.000 EUR, die Ausgleichszahlung nur 8.000 EUR. Allerdings lässt sich die Billigkeitsentscheidung des Gerichts nicht sicher vorhersagen.

[46] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, Bundestags-Drucksache 16/10798 vom 5.11.2008, S. 24.
[47] Grüneberg/Götz, § 1568b Rn 11.
[48] § 1381 BGB – grobe Unbilligkeit der Ausgleichsforderung – ist eine hier unbeachtliche Ausnahmevorschrift.
[49] MüKo-BGB/Koch, 9. Aufl., § 1375 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge