Der Ehegatte macht zunächst den schuldrechtlichen Zugewinnausgleich incl. des Haushaltsgegenstands im Endvermögen des anderen Ehegatten geltend und verlangt hinterher obendrein dessen Überlassung und dingliche Übereignung nach § 1368b BGB. Der Zugewinnausgleich kann hier trotz der grundsätzlichen Spezialität des § 1568b BGB nicht verlangt werden:

1. Wer in Kenntnis der Rechtslage – und unter Anwaltszwang – so taktiert, verstößt gegen das Verbot des venire contra factum proprium, indem er durch die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Anspruch aus § 1568b BGB nicht aktualisieren werde.

2. Es greift das Doppelverwertungsverbot: kein Ausgleich in zwei verschiedenen Systemen!

3. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit des § 1568b BGB, da der Ehegatte den äquivalenten Vorteil bereits über den Zugewinnausgleich mitgenommen hat.

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