Der Ehegatte macht zunächst den Anspruch aus § 1568b BGB geltend (Überlassung und dingliche Übereignung des Haushaltsgegenstands) und hinterher den schuldrechtlichen Zugewinnausgleich incl. des Haushaltsgegenstands im Endvermögen des anderen Ehegatten: Der Zugewinnausgleich wird hinsichtlich dieses Gegenstands wegen der Spezialität von § 1568b BGB aus Rechtsgründen nicht durchgeführt. Dass die Regelung und Durchführung nach § 1568b BGB nach dem Stichtag des § 1384 BGB erfolgt, wirkt sich daher nicht aus. Der anderweitigen Auffassung von Koch, dass sich der Anspruch aus § 1568b BGB im Zugewinnausgleich aktiv und passiv auswirke,[45] wird daher hier nicht gefolgt.
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