Der andere Ehegatte bietet die Überlassung und Übereignung seines Miteigentumsanteils an und beruft sich darauf, dass nunmehr der Zugewinnausgleich wegen des speziellen Vorrangs von § 1568b BGB nicht mehr beansprucht werden könne. Der Schuldner ist bei einem verhaltenen Anspruch nicht leistungsbefugt[44] und kann durch diese Taktik den Zugewinnausgleich nicht sperren.
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