Nach der schon zuvor geltenden Rechtsprechung ist bei Sachverhalten wie dem genannten stets auch an einen Vermögensausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu denken.

Dabei können die Regeln der BGB-Gesellschaft angewendet werden, wenn die Partner einen über das normale Zusammenleben hinausgehenden Zweck verfolgt haben und wenn sie damit einen Wert haben schaffen wollen, für den sie beide Beiträge leisten und der ihnen unabhängig von der Lebensgemeinschaft nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören sollte.[9]

Während allerdings nach früherer Rechtsprechung schon aus den Gesamtumständen aller in Betracht zu ziehenden Umstände, insbesondere aus der Wesentlichkeit der Beiträge der Partner auf die Absprache zur Schaffung eines gemeinsamen Wertes geschlossen worden ist,[10] muss nunmehr positiv festgestellt werden, dass die Partner sich ausdrücklich, mindestens aber durch schlüssiges Verhalten auf den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages geeinigt haben.[11] Eine rein faktische Willensübereinstimmung dahingehend, dass man einen gemeinsamen Wert schaffen und in Zukunft gemeinsam nutzen will, reicht nicht mehr aus. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen, weshalb der Wille zu einer Bindung im Rahmen einer BGB-Gesellschaft die Ausnahme ist und deshalb im Einzelfall durch Ermittlung entsprechender Vereinbarungen zu ermitteln ist.

Es muss somit positiv festgestellt werden, dass die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Handeln lassen sich dabei aus der Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens sowie der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den von den Partnern erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse ableiten.

Zwischen Eheleuten sind die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft nur dann angenommen worden, wenn die Partner einen Zweck verfolgt haben, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Diese Einschränkung gilt bei der Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht uneingeschränkt. Denn Eheleute sind einander von Gesetzes wegen (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie müssen sich somit durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen wechselseitig unterhalten und sind bei der Wahl und der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht frei. Ein Vermögensausgleich erfolgt nach Beendigung der Ehe ggf. im Rahmen des Güterrechts, also etwa durch den Zugewinnausgleich.

All das gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Weder gibt es nach deren Beendigung einen güterrechtlichen Ausgleich, noch bestehen während des Zusammenlebens der Partner Verpflichtungen untereinander, die denen aus § 1353 BGB entsprechen. Deshalb ist eine Begrenzung der Anwendungsmöglichkeiten der Regeln über die Innengesellschaft aus diesen Gründen nicht angesagt.

Andererseits hat der Umstand, dass der verfolgte gemeinsame Zweck über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehen muss, aber auch hier eine erhebliche Bedeutung. Bleiben die Partner nämlich im Bereich der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen regelmäßig am Rechtsbindungswillen fehlt.

Im Ausgangsfall hat der BGH die Voraussetzungen für einen Anspruch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu Recht verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der M die dingliche Alleinberechtigung der F an der Immobilie auch und gerade deshalb akzeptiert hat, um seinen Kindern aus seiner geschiedenen Ehe die Möglichkeit der Vollstreckung in eben diese Immobilie zu nehmen. Er hat damit gerade akzeptiert, dass ein Wert geschaffen wurde, der zwar gemeinsam genutzt werden konnte, der aber ausdrücklich nicht beiden Partnern gemeinsam gehören sollte.

Der Umstand, dass ein Partner Alleineigentümer des gemeinsam genutzten Vermögenswertes ist, steht allerdings der Annahme gesellschaftsrechtlicher Ansprüche auch nicht generell entgegen. Denn die dingliche Zuordnung des Vermögens kann vielmehr im Einzelfall in den Hintergrund treten, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Falles zu dem Ergebnis führt, dass die Schaffung eines wirtschaftlich gemeinsamen Wertes beabsichtigt war.[12]

Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach gesellschaftsrechtlichen Gründsätzen einmal vor, so erfolgt die Auseinandersetzung der Partner nach den §§ 730 ff. BGB. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Haben die Partner ein Unternehmen betrieben, so ist für den Tag der Beendigung der Gesellschaft eine Bilanz zu erstellen. Von dem sich nach Abzug der V...

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