Nach der bis zum Jahre 2008 herrschenden und vom BGH geprägten Rechtsprechung kam nach der Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – häufig auch faktische Lebensgemeinschaft genannt – wegen der während des Zusammenlebens erbrachten Leistungen ein Ausgleich nur in Ausnahmefällen in Betracht.[1] Zum einen wurde auf die Unverbindlichkeit der Beziehung hingewiesen sowie darauf, dass die persönlichen Beziehungen zueinander im Vordergrund stehen, so dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Rechtsgemeinschaft darstellt. Wenn während des Zusammenlebens Leistungen erbracht wurden, so erfolgte dies aus Gründen der Solidarität, nicht zur Erfüllung einer Rechtspflicht.[2]

Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB schieden von vornherein schon deshalb aus, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft ein rein tatsächliches Verhältnis begründet und keine Rechtsgemeinschaft ist, die ein Rechtsgrund für erbrachte Leistungen hätte sein können.[3]

Ansprüche wegen Verfehlung einer Zweckabrede schieden gleichfalls aus, weil der Empfänger der Leistung nicht davon habe ausgehen können, dass diese unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Scheiterns der Gemeinschaft gestanden habe. Überdies habe die Annahme einer Zweckabrede dem Willen beider Parteien widersprochen, die Gemeinschaft jederzeit beenden zu können.[4] Nur dann, wenn im Einzelfall einmal die Vorstellungen der Partner über die vom Fortbestand der Gemeinschaft hinausgingen, ist in der Vergangenheit das Zustandekommen einer Zweckabrede angenommen worden. Das war etwa der Fall, wenn die Leistungen im Hinblick auf die erwartete Eheschließung oder eine Erbeinsetzung erfolgt sind, zu denen es dann aber nicht gekommen ist.[5] In diesen Fällen war die verfehlte Zweckabrede aber nicht in der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern in der Nichterfüllung der genannten Erwartungen gesehen worden.

Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kamen schließlich überhaupt nicht in Betracht, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne weiteres jederzeit aufkündbar ist und die Erwartung vom Fortbestand der Gemeinschaft somit nach früherer Auffassung der Rechtsprechung nicht Grundlage für erbrachte Zuwendungen sein konnte.[6]

Damit blieb im Einzelfall allein die Möglichkeit, Ansprüche über die Vorschriften der Auseinandersetzung einer BGB Gesellschaft zu begründen.

Mit dem Wechsel der Zuständigkeiten innerhalb des BGH – Verfahren betreffend die nichteheliche Lebensgemeinschaft wechselten von dem für Gesellschaftsrecht zuständigen Senat in den Familiensenat – erfolgte ein Umbruch in der Rechtsprechung zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Einerseits wurden die Voraussetzungen zur Anwendung der Normen des Gesellschaftsrechts enger gefasst. Andererseits wurde nunmehr auch der Zugang zu anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere solchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen Zweckverfehlung eröffnet.

Im Ergebnis ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung jetzt weitgehend derjenigen von Eheleuten angepasst worden, die in Gütertrennung leben, für die also nach Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet.

Eingeleitet wurde dieser Wechsel, nachdem er sich bereits in der Entscheidung des BGH vom 31.10.2007[7] angekündigt hatte, mit der Entscheidung vom 9.7.2008.[8] Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt: Im Jahre 1999 erwarb die F, die mit dem M zu dem Zeitpunkt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebte, ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Dieses Haus war fortan dazu bestimmt, den Partnern als gemeinsame Wohnung zu dienen. Zur Realisierung erbrachten beide Partner sowohl finanzielle als auch Arbeitsleistungen. Nachdem das Haus im Jahre 2000 bezogen war, traten im Jahre 2003 Spannungen zwischen den Partnern auf, die dazu führten, dass der M das Haus im September 2003 räumte. Er beansprucht jetzt von der F Ausgleich für von ihm eingebrachte 80.000 EUR und seine Arbeitsleistungen, deren Wert er mit 1.000 Stunden zu je 10 EUR beziffert. Er habe für den finanziellen Beitrag auf seine der Alterssicherung dienenden Anlagen zurückgegriffen, nachdem die F ihm ein lebenslanges Wohnrecht versprochen habe.

[1] Vgl. nur: BGH FamRZ 1983, 791; FamRZ 1983, 1213; FamRZ 2003, 1542.
[2] BGH FamRZ 1983, 1213.
[3] Vgl. Hausmann/Hohloch, IV Rn 128.
[4] BGH FamRZ 1992, 408; OLG Köln NJW-RR 1996, 518.
[5] OLG Stuttgart FamRZ 1977, 545; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 253.
[6] BGH FamRZ 2004, 94; FuR 1998, 56; FamRZ 1996, 1141.
[8] BGH FamRZ 2008, 1822.

a) Unterschied Schenkung – Zuwendung

Bevor sich der BGH mit den drei genannten Anspruchsgrundlagen auseinandersetzt, prüft er, ob der M gegen die F auch Ansprüche aus der Rückabwicklung einer Schenkung (§§ 530, 531 Abs. 2 BGB) haben könnte. In diesem Zusammenhang definiert er den Unterschied zwischen Schenkung und Zuwendung, der für Ver...

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