1. Die Sorgerechtsregelungen im BGB (§§ 16961698b) sind gesetzessystematisch hoffnungslos veraltet, zum Teil zusammenhanglos (z.B. thematisch zusammengehörig: §§ 1627 und 1687; 1626a und 1672 BGB) und für den Normalbürger kaum noch lesbar. Die Reform sollte zum Anlass für eine gesetzessystematische Bereinigung genommen werden und damit auch der Volksnähe dieses Regelungsgebiets Rechnung tragen.
  2. In der Grundnorm zur elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) sollte diese ausdrücklich auch auf das noch nicht geborene menschliche Leben erstreckt werden. Die bisherige Teilregelung in § 1912 BGB ist veraltet und unzureichend. Neuere und ständig wachsende Möglichkeiten der pränatalen Behandlung und Fürsorge werden aber die Frage der Entscheidungskompetenz und -verantwortung zunehmend bedeutsam machen. Die ausdrückliche Erstreckung der elterlichen Verantwortung schon auf den Embryo ist alternativlos und hätte im Wesentlichen nur klarstellenden Charakter (sie war – im Kontext von § 1666 BGB – auch schon von einer früheren Arbeitsgruppe beim BMJ empfohlen worden). Eine sich anschließende Diskussion über familienrechtlichen Embryonenschutz auch gegenüber den Eltern (Schädigungen durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch etc.) wäre dann zunächst auf wissenschaftlicher Ebene zu führen.

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