Werden Doppelverdienerehegatten zusammen zur Steuer veranlagt und zahlt einer von ihnen die sich ergebende gemeinsame Steuerschuld allein, werden beide im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt von ihrer Steuerschuld befreit, da die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 2 AO auch für die übrigen Schuldner wirkt.

Im Innenverhältnis besteht zwischen den Ehegatten-Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, und zwar grundsätzlich zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich vorrangig aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben, ferner aus Gesetz, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216; vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676; vom 20. März 2002 – XII ZR 176/00 – FamRZ 2002, 739).

Eine von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Aufteilung kann sich auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Sowohl bei Gütertrennung als auch beim Zugewinnausgleich sind sie hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig und haben daher grundsätzlich auch für diejenigen Steuern selbst aufzukommen, die auf ihre jeweiligen eigenen Einkünfte entfallen. Im Falle der Zusammenveranlagung muss daher bei der Aufteilung der Steuerschuld grundsätzlich die Höhe der beiderseitigen Einkünfte berücksichtigt werden, die der Steuerschuld zugrunde liegen, es sei denn, die Ehegatten hätten insoweit einen abweichenden Aufteilungsmodus – gegebenenfalls konkludent – vereinbart oder gehandhabt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 – IVb ZR 100/88 – FamRZ 1990, 375 und vom 23. Mai 2007 a.a.O.).

Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Ehegatten wegen ihres unterschiedlich hohen Einkommens bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, was zur Folge hat, dass das höhere Einkommen des einen Ehegatten relativ niedrig und das niedrigere Einkommen des anderen Ehegatten vergleichsweise hoch besteuert wird. Auf Grund der Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle wird erreicht, dass sie eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Die Ehegatten haben damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall wäre.

Schon deshalb muss sich ein Ehegatte bis zum Zeitpunkt der Trennung an dieser von den Ehegatten während des Zusammenlebens praktizierten Übung festhalten lassen. Er kann daher nicht rückwirkend für das gesamte Jahr, in das die Trennung fiel, entgegen der bisherigen Übung im Nachhinein eine getrennte Veranlagung verlangen, sondern muss jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung einer Zusammenveranlagung zustimmen. (Steuerlich ist dies möglich, da die Zusammenveranlagung noch für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Trennung bereits im ersten Monat des Jahres erfolgte.) Denn es ist davon auszugehen, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens die so ersparten Steuern gemeinsam verbraucht haben, so dass im Innenverhältnis die wegen der Wahl der ungünstigeren Steuerklasse V auf einen Ehegatten entfallende steuerliche Mehrbelastung nicht auszugleichen ist. Gleiches kann gelten, wenn und solange der andere, mehr verdienende Ehegatte auf Grund der nach den Steuerklassen III und V erzielten höheren Einkünfte dem anderen Ehegatten (erhöhten) Trennungsunterhalt gezahlt hat. Denn auch dann wäre der andere Ehegatte am höheren Gesamteinkommen beteiligt und könnte keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen.

Ein interner Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung kommt erst und nur insoweit in Betracht, als sie auf die Zeit nach der Trennung entfällt. Der mehr belastete Ehegatte kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden. Denn von einem abweichenden Aufteilungsmodus kann im Zweifel nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Ehegatten sich getrennt haben und der eine Ehegatte für den anderen höhere Steuerschulden beglichen hatte, als es seinem eigenen Einkommen und der daraus folgenden Steuerschuld entsprach.

Für die Aufteilung der Steuerschuld war bisher fraglich, ob der Ausgleich nach

a) dem Verhältnis der Einkünfte,

b) dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle fiktiver getrennter Veranlagung oder

c) dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten tatsächlich im Veranlagungszeitraum erbracht worden sind,

zu erfolgen hat. Der Senat hat sich für eine – einkommensteuerkonforme – Aufteilung der Steuerschuld und der sich ergebenden Erstattungs- oder Nachzahlungsansprüche auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der beiden Ehegatten entsprechend ihrer jeweiligen Einkommen analog § 270 AO entschieden (Methode b). Nur sie gewährleistet, dass jeder von ihnen für...

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