Die Abgrenzung von Privat- und Verfahrensscheidungen erfolgt dabei nicht allein aus begrifflichem Interesse, sondern hat weitreichende Konsequenzen. In Bezug auf Inlandsscheidungen, also Scheidungen, die in Deutschland durchgeführt werden, sind nämlich die oben genannten Vorschriften zum Scheidungsmonopol der Gerichte zu beachten. Aus § 1564 S. 1 BGB und Art. 17 Abs. 3 EGBGB folgt, dass jede Scheidung, die in Deutschland ohne Beteiligung eines Gerichts vorgenommen wird, ohne Rücksicht auf die Einzelfallumstände unwirksam ist. Dabei liegt immer dann eine Inlandsscheidung vor, wenn ein wesentlicher bzw. der konstitutive Teilakt in Deutschland vorgenommen wurde, also etwa, wenn die Verstoßungserklärung in Deutschland abgegeben oder der Scheidungsvertrag im Inland geschlossen wurde.

Eine Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB vergleichbare Vorschrift existiert nicht. Angehörige eines fremden Staates können also z.B. auch nicht vor einer Auslandsvertretung in Deutschland nach der Form ihres Heimatstaats einen wirksamen Scheidungsvertrag schließen.[19] Dies gilt auch dann, wenn das Kollisionsrecht eigentlich ausländisches Recht zur Anwendung beruft oder eine wirksame Rechtswahl zugunsten eines privatscheidungsfreundlichen Rechts vorliegt.

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