Vorrangige Rechtsfolge des § 313 Abs. 2 BGB ist es, die Anpassung des Vertrags verlangen zu können. Das bedeutet hier in aller Regel Ausgleich in Geld.[46]

Die Kriterien zur Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen. Je unzumutbarer also die Beibehaltung der aktuellen Vermögensverteilung ist, desto höher fällt der Ausgleichsanspruch aus. Dabei kann einerseits auf die allgemeinen Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Anspruchs bei ehebedingten Zuwendungen zurückgegriffen werden. Andererseits ist zu fragen, welche Auswirkungen eine fiktive Zugewinnausgleichsberechnung jedenfalls bei späterer Ehe im gesetzlichen Güterstand hat.

[46] BGH FamRZ 1998, 669 (670); zum nur in besonderen Ausnahmefällen denkbaren Anspruch auf dingliche Rückgewähr vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1021 ff.; anders, nämlich Rechtsfolge Rücktritt, BGH NJW 2019, 3511 bei "Schwieger"elternschenkungen.

1. Höhe des Ausgleichsanspruchs – allgemeine Grundsätze

Besonderes Gewicht haben von den oben unter B) 5) genannten Kriterien folgende[47]:

Begrenzung durch den Wert der Zuwendung,
Begrenzung auf das, was vom Wert der Leistung noch vorhanden ist,
Begrenzung durch den güterrechtlichen Halbteilungsgrundsatz (Hälfte des Zuwendungswerts),[48] wohl auch bei späterer Gütertrennungsehe,[49] unklar bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des Verlöbnisses,[50]
Abschlag wegen teilweiser Erreichung der Geschäftsgrundlage – je länger die (nicht)eheliche Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung bis zum Scheitern gedauert hat, desto niedriger fällt der Zahlungsanspruch aus,[51]
keine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands[52] und an den aus selbigem gezogenen Nutzungen wie z.B. Mieteinnahmen,[53]
Begrenzung bei vorehelichen Arbeitsleistungen zusätzlich durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.[54]
[47] Schwab/Ernst/Volker, Handbuch Scheidungsrecht, § 15 Rn 467 ff.; Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8, ermittelt zunächst aus dem tatsächlichen Wert der Zuwendung + Wertsteigerung + Nutzungen den maximal denkbaren Betrag und prüft dann, zu welchen Ansprüchen/Kürzungen die genannten limitierenden Faktoren führen würden. Es sei für den RA sodann "vertretbar", dem Mandanten zu raten, den sich so ergebenden niedrigsten Betrag geltend zu machen. So auch die Berechnung in der Software von Gutdeutsch.
[48] Kritisch aber Hahne, Bedarf der Zugewinn der Zuwendung?, FF 2012, 268 (271 f.); als Grundsatz formulierend, der für das gesamte Nebengüterrecht gilt, Herr, Legislativvorschlag zum Nebengüterrecht, FamRB 2019, 116 (120).
[49] Herr, Nebengüterrecht, Rn 377; wohl auch Hoppenz, Ehegattenzuwendungen, FPR 2012, 84 (87).
[50] M.E. aber auch dort: wenn der Zuwendende bei Gütertrennung nicht besser stehen darf als bei Zugewinngemeinschaft, darf auch der Zuwendende bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht besser stehen als bei Gütertrennung; dies entspricht auch der BGH-Rechtsprechung, die Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft wie Zuwendungen in einer Gütertrennungsehe behandelt.
[51] Zu den unterschiedlichen "Abschreibungsmodellen" in Literatur und Rechtsprechung ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1006 ff.
[52] BGH FamRZ 2006, 394 (396); nach OLG München FamRZ 2004, 1874 kann der Wertverlust von zugewendeten (bezahlten) Ausbauleistungen an einer Immobilie aber durch eine Wertsteigerung der Immobilie angesichts gestiegener Bodenrichtwerte "kompensiert" werden, sodass der Wert der Zuwendung noch in voller Höhe vorhanden ist; a.A. Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8: Wertsteigerungen sind zu berücksichtigen, wenn sie beim Vermögenstransfer als künftig möglich angelegt sind.
[53] Weil diese richtiger Weise schon nicht zugewendet sind, BGH NJW 1999, 2962 (2967); aA auch hier Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8.
[54] BGH NJW 2011, 2880 (2882).

2. Relevanz des fiktiven Zugewinnausgleichs

In seiner früheren Entscheidung zur vorehelichen Zuwendung führt der BGH aus, es liege kein Grund vor, die Klägerin gegenüber dem gedachten Fall besserzustellen, dass die fraglichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden sind. In diesem Falle unterlägen die dadurch geschaffenen Werte dem Zugewinnausgleich mit der damit einhergehenden grundsätzlich hälftigen Beteiligung beider Ehegatten. Daher sei ein fiktiver Zugewinnausgleich ohne voreheliche Zuwendung zu berechnen. Was sich im Vergleich zum tatsächlichen Zugewinnausgleich an "Mehr" ergebe, sei dann (grundsätzlich) die Höhe des ergänzenden Ausgleichsanspruchs.[55]

Zur Illustration soll auf das eingangs genannte Zahlenbeispiel zurückgekommen werden, nun aber mit der bei der Zugewinnausgleichsberechnung erforderlichen Indexierung. AV ist ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge