Die durchzuführenden "Klimmzüge", um zu einem Ausgleichsanspruch zu gelangen, sind nicht ohne. Die Unwägbarkeiten – für Mandant und Anwalt – bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind enorm. Es empfehlen sich daher vorsorgende vertragliche Vereinbarungen, etwa:
▪ | Hingabe von Geld als Darlehen mit Bestimmung, wann die Rückzahlung erfolgen soll,[63] |
▪ | ehevertragliche Vorverlagerung des Stichtags für das Anfangsvermögen auf ein Datum, zu dem die Zuwendung noch nicht erfolgt ist,[64] |
▪ | einvernehmliche ehevertragliche Festlegung des Anfangsvermögens, was auch noch nach bereits erfolgter Zuwendung möglich wäre,[65] |
▪ | Regelung einer (Grundstücks)überlassung als ehebedingte Zuwendung mit Rückforderungsrecht in Natur im Scheidungsfall samt Regelung des Verhältnisses zum nachfolgenden Zugewinnausgleich,[66] |
▪ | Regelung eines Ausgleichsanspruchs bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei Eheschließung (ggf. mit Fälligkeit erst bei Rechtskraft der Scheidung).[67] |
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