Die durchzuführenden "Klimmzüge", um zu einem Ausgleichsanspruch zu gelangen, sind nicht ohne. Die Unwägbarkeiten – für Mandant und Anwalt – bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind enorm. Es empfehlen sich daher vorsorgende vertragliche Vereinbarungen, etwa:

Hingabe von Geld als Darlehen mit Bestimmung, wann die Rückzahlung erfolgen soll,[63]
ehevertragliche Vorverlagerung des Stichtags für das Anfangsvermögen auf ein Datum, zu dem die Zuwendung noch nicht erfolgt ist,[64]
einvernehmliche ehevertragliche Festlegung des Anfangsvermögens, was auch noch nach bereits erfolgter Zuwendung möglich wäre,[65]
Regelung einer (Grundstücks)überlassung als ehebedingte Zuwendung mit Rückforderungsrecht in Natur im Scheidungsfall samt Regelung des Verhältnisses zum nachfolgenden Zugewinnausgleich,[66]
Regelung eines Ausgleichsanspruchs bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei Eheschließung (ggf. mit Fälligkeit erst bei Rechtskraft der Scheidung).[67]
[63] Bergschneider, Beck'sches Formularbuch Familienrecht, Formular D. II. 5.
[64] Mit Formulierungsvorschlag Jüdt, Zugewinn auch unter Einbeziehung der "Verlobungszeit"?, FuR 2017, 118 (119 f.); BeckOGK BGB/Siede, § 1374 BGB Rn 122.
[65] Mit Formulierungsvorschlag Jüdt, Zugewinn auch unter Einbeziehung der "Verlobungszeit"?, FuR 2017, 118 (119 f.); BeckOGK BGB/Siede, § 1374 BGB Rn 125; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, § 7 Rn 100: Herausnahme des vorehelich gemeinsam errichteten Hauses aus dem Anfangsvermögen, komplette Herausnahme des Grundstücks aus dem Zugewinnausgleich.
[66] Bergschneider, Beck'sches Formularbuch Familienrecht, Formular J. I. 1.ff.; zur (verneinten) Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung und ihrer Auswirkung auf die Zugewinnausgleichsberechnung, wenn dazu vertraglich nichts geregelt ist, vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1925.
[67] Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, § 6 Rn 6.

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