Theoretisch könnten voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung i.S.e. Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies ist aber meist nicht möglich.[61]

Abgesehen davon, dass § 1380 BGB ohnehin nur ganz bestimmte Fallkonstellationen erfasst, spielt er für die hiesige Fragestellung keine Rolle: schon nach dem Wortlaut ist nur erfasst, was einem Ehegatten "von dem anderen Ehegatten" zugewendet worden ist. Voreheliche Zuwendungen sind also schon tatbestandlich ausgeschieden.[62]

[61] BGH NJW 2010, 2202 (2206); explizit im Zusammenhang mit der vorehelichen Zuwendung Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1079; anders, aber ohne Feststellungen zu einer Zweckabrede zu treffen, zu vorehelich zugewendeten Schmuckstücken BGH FamRZ 1994, 503 (Nichtannahmebeschluss).
[62] BeckOGK BGB/Siede, § 1380 Rn 12.

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