Der BGH hat sich mit der Problematik der vorehelichen Investitionen bei später gescheiterter Ehe bislang zweimal beschäftigt[6]:

[6] Nur en passant Ansprüche wegen vorehelicher Arbeitsleistungen bejahend BGH NJW-RR 2002, 1297.

1. BGH NJW 1992, 427

F begehrt von M, mit dem sie später im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich für Aufwendungen aus der Verlobungszeit betreffend Baumaterialien und Handwerkerrechnungen sowie für 5.200 vorehelich geleistete Arbeitsstunden, die der im Alleineigentum des M stehenden Immobilie zugutegekommen sind. Erbracht wurde all das binnen maximal 2 Jahren vor Eheschließung, die Ehe hielt etwa 9 Jahre. Ein Ausgleichsanspruch wird dem Grunde nach bejaht (eigene Hervorhebungen), und zwar unter folgenden Gesichtspunkten, wobei der BGH selbst keine Berechnung des Anspruchs vorgenommen hat:

Es kann bei Investitionen während der Verlobungszeit – zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch – ein diesen ergänzender Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen.
Geschäftsgrundlage ist die Begründung und der Bestand einer künftigen Ehe.
Nur Werte, die nicht vom Zugewinnausgleich erfasst werden, dürfen so ausgeglichen werden (also z.B. nicht eine Wertsteigerung nach Eheschließung).
Der Investierende darf i.d.R. nicht besser stehen, als wenn die Investition erst nach der Eheschließung erbracht worden wäre, was grundsätzlich (gemeint wohl: maximal) zu einer hälftigen Beteiligung führt.
Der Anspruch bemisst sich also grds. nach der Differenz zwischen fiktivem Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen des M ohne voreheliche Investitionen der F) und tatsächlichem Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen des M mit vorehelichen Investitionen der F).
In Ausnahmefällen, in denen der Zugewinnausgleich (und also vorstehende Berechnung) zu schlechthin unangemessenen Ergebnissen führt, sind – nach denselben Grundsätzen wie beim Zugewinnausgleich – Korrekturen vorzunehmen (die dann zu einer höheren Beteiligung führen können).

2. BGH NJW 2012, 3374

M begehrt von F, mit der er später in Gütertrennung verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich (auch) für Aufwendungen aus der Zeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere betreffend von ihm zurückgeführte Raten gemeinsamer Darlehen, die dem Erwerb und der Errichtung einer im Alleineigentum der F stehenden Immobilie dienen. Erbracht wurden diese Leistungen ab etwa einem Jahr vor Eheschließung, die Ehe hielt etwa 5 Jahre:

Auch in dieser Entscheidung verweist der BGH zurück und rechnet nicht selbst. Seine frühere Entscheidung wird (implizit) teilweise bestätigt, teilweise (ebenso implizit) relativiert:

Der Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt (offenbar) kein Verlöbnis mehr voraus.
Geschäftsgrundlage ist (weiterhin) die Begründung und der Bestand einer "bevorstehenden" künftigen Ehe.
Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs wird kein Vergleich zu einer Investition während einer Zugewinngemeinschafts-Ehe gezogen werden. Es gelten vielmehr – unabhängig vom Zeitpunkt der Investition – einheitlich die allgemeinen Grundsätze zur Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge