Eine ehebezogene Zuwendung liegt nicht vor, wenn sich ein spezieller Rechtsgrund für eine Zuwendung ermitteln lässt. In der Regel sind Zuwendungen von Vermögenswerten jedenfalls unter Ehegatten keine "eheneutralen" (z.B. Schenkung, Darlehen), sondern "ehebedingte" Zuwendungen.[10] Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dürfte auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten.[11] Im Regelfall liegt also in der vorehelichen Zuwendung keine Schenkung, kein Darlehen, kein Treuhandauftrag und keine Leihe, sodass der Anwendungsbereich von § 313 BGB eröffnet ist.[12]

[10] OLG Frankfurt NZFam 2020, 531: für den Ausnahmefall muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille manifestieren.
[11] Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, § 6 Rn 1.
[12] Zur Ehegatteninnengesellschaft Schulz, FamRB 2004, 399.

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