M begehrt von F, mit der er später in Gütertrennung verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich (auch) für Aufwendungen aus der Zeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere betreffend von ihm zurückgeführte Raten gemeinsamer Darlehen, die dem Erwerb und der Errichtung einer im Alleineigentum der F stehenden Immobilie dienen. Erbracht wurden diese Leistungen ab etwa einem Jahr vor Eheschließung, die Ehe hielt etwa 5 Jahre:

Auch in dieser Entscheidung verweist der BGH zurück und rechnet nicht selbst. Seine frühere Entscheidung wird (implizit) teilweise bestätigt, teilweise (ebenso implizit) relativiert:

Der Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt (offenbar) kein Verlöbnis mehr voraus.
Geschäftsgrundlage ist (weiterhin) die Begründung und der Bestand einer "bevorstehenden" künftigen Ehe.
Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs wird kein Vergleich zu einer Investition während einer Zugewinngemeinschafts-Ehe gezogen werden. Es gelten vielmehr – unabhängig vom Zeitpunkt der Investition – einheitlich die allgemeinen Grundsätze zur Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen.

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