Besonderes Gewicht haben von den oben unter B) 5) genannten Kriterien folgende[47]:

Begrenzung durch den Wert der Zuwendung,
Begrenzung auf das, was vom Wert der Leistung noch vorhanden ist,
Begrenzung durch den güterrechtlichen Halbteilungsgrundsatz (Hälfte des Zuwendungswerts),[48] wohl auch bei späterer Gütertrennungsehe,[49] unklar bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des Verlöbnisses,[50]
Abschlag wegen teilweiser Erreichung der Geschäftsgrundlage – je länger die (nicht)eheliche Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung bis zum Scheitern gedauert hat, desto niedriger fällt der Zahlungsanspruch aus,[51]
keine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands[52] und an den aus selbigem gezogenen Nutzungen wie z.B. Mieteinnahmen,[53]
Begrenzung bei vorehelichen Arbeitsleistungen zusätzlich durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.[54]
[47] Schwab/Ernst/Volker, Handbuch Scheidungsrecht, § 15 Rn 467 ff.; Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8, ermittelt zunächst aus dem tatsächlichen Wert der Zuwendung + Wertsteigerung + Nutzungen den maximal denkbaren Betrag und prüft dann, zu welchen Ansprüchen/Kürzungen die genannten limitierenden Faktoren führen würden. Es sei für den RA sodann "vertretbar", dem Mandanten zu raten, den sich so ergebenden niedrigsten Betrag geltend zu machen. So auch die Berechnung in der Software von Gutdeutsch.
[48] Kritisch aber Hahne, Bedarf der Zugewinn der Zuwendung?, FF 2012, 268 (271 f.); als Grundsatz formulierend, der für das gesamte Nebengüterrecht gilt, Herr, Legislativvorschlag zum Nebengüterrecht, FamRB 2019, 116 (120).
[49] Herr, Nebengüterrecht, Rn 377; wohl auch Hoppenz, Ehegattenzuwendungen, FPR 2012, 84 (87).
[50] M.E. aber auch dort: wenn der Zuwendende bei Gütertrennung nicht besser stehen darf als bei Zugewinngemeinschaft, darf auch der Zuwendende bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht besser stehen als bei Gütertrennung; dies entspricht auch der BGH-Rechtsprechung, die Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft wie Zuwendungen in einer Gütertrennungsehe behandelt.
[51] Zu den unterschiedlichen "Abschreibungsmodellen" in Literatur und Rechtsprechung ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 1006 ff.
[52] BGH FamRZ 2006, 394 (396); nach OLG München FamRZ 2004, 1874 kann der Wertverlust von zugewendeten (bezahlten) Ausbauleistungen an einer Immobilie aber durch eine Wertsteigerung der Immobilie angesichts gestiegener Bodenrichtwerte "kompensiert" werden, sodass der Wert der Zuwendung noch in voller Höhe vorhanden ist; a.A. Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8: Wertsteigerungen sind zu berücksichtigen, wenn sie beim Vermögenstransfer als künftig möglich angelegt sind.
[53] Weil diese richtiger Weise schon nicht zugewendet sind, BGH NJW 1999, 2962 (2967); aA auch hier Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8.
[54] BGH NJW 2011, 2880 (2882).

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