Besonderes Gewicht haben von den oben unter B) 5) genannten Kriterien folgende[47]:
▪ | Begrenzung durch den Wert der Zuwendung, |
▪ | Begrenzung auf das, was vom Wert der Leistung noch vorhanden ist, |
▪ | Begrenzung durch den güterrechtlichen Halbteilungsgrundsatz (Hälfte des Zuwendungswerts),[48] wohl auch bei späterer Gütertrennungsehe,[49] unklar bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des Verlöbnisses,[50] |
▪ | Abschlag wegen teilweiser Erreichung der Geschäftsgrundlage – je länger die (nicht)eheliche Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung bis zum Scheitern gedauert hat, desto niedriger fällt der Zahlungsanspruch aus,[51] |
▪ | keine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands[52] und an den aus selbigem gezogenen Nutzungen wie z.B. Mieteinnahmen,[53] |
▪ | Begrenzung bei vorehelichen Arbeitsleistungen zusätzlich durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.[54] |
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