1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat, kommt eine Herabsetzung oder Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 Nr. 4 BGB nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt und den (fiktiven) eigenen Einkünften zusammen nur über Einkünfte verfügt, die geringfügig über einem angemessenen Lebensbedarf liegen, und wenn er im Hinblick auf die verminderte Erwerbsfähigkeit keine Gelegenheit mehr hat, entsprechende Dispositionen zu treffen, um sich auf die zum 1.1.2008 geltende Rechtslage einzustellen (OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009 – 10 UF 119/09, FamRZ 2010, 566).
  2. Der Anspruch auf einen Krankenvorsorgeunterhalt ist gem. § 1578b Nr. 1 BGB ab Rechtskraft der Scheidung auf einen nach der Lebensstellung des Berechtigten angemessenen Bedarf in Höhe des Basistarifs (§ 12 Abs. 1a VAG) herabzusetzen, weil die fortdauernde Belastung des Unterhaltspflichtigen mit einem an den bisherigen Lebensverhältnissen orientierten Vorsorgebedarf unbillig wäre; er kann unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 1578b Abs. 2 BGB befristet werden (OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009 – 10 UF 119/09, FamRZ 2010, 566).

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