Ein reines Privatgutachten erhält der Mandant nicht über die Prozesskostenhilfe erstattet. Eine Kostenerstattung über Prozesskostenvorschuss durch den u.U. vermögenden Ehepartner scheitert. Es ist kein Rechtsstreit anhängig. Dies ist aber Voraussetzung für § 1360a Abs. 4 BGB. Gerade hierin liegt der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens. Auch ein solches Verfahren ist ein Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit, für die die Sonderschrift des § 1360a Abs. 4 BGB gilt. Ggf. muss diese Forderung einschließlich der Kostenforderung für die Gerichtskosten im Wege der Klage geltend gemacht werden. Ist ausnahmsweise der Gegner nicht leistungsfähig,[17] so ist hilfsweise auf Prozesskostenhilfe[18] auszuweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss nicht schnell realisiert werden kann. Nach dem OLG Bremen[19] kann in diesem Fall PKH mit der Maßgabe bewilligt werden, dass eine Nachzahlungsanordnung erfolgt für den Fall, dass der Prozesskostenvorschuss durchgesetzt wird. Prozesskostenhilfe kann auch dann gewährt werden, falls die Ehe schon geschieden ist. Nach der Rechtsprechung ist nach Rechtskraft der Scheidung ein Vorschussanspruch nämlich nicht mehr gegeben.[20] In diesen Fällen wird man dem Antragsteller nicht vorwerfen können, er habe ja den Prozess bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens anhängig machen können. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass der Antragsteller eines Verfahrens die freie Wahl hat: Folgesachen, insbesondere den Zugewinn, kann er im Verbund oder als getrennte Klage geltend machen.[21] Mutwilligkeit besteht insoweit nicht. Die Finanzierung eines Prozesses verbessert sich zugunsten eines Schuldners damit entscheidend. Beim Selbstzahler ist das Argument zu beachten, dass eine Kostenfestsetzung im eventuellen Hauptsacheprozess in Betracht kommen kann.

In derartigen Verfahren sollte bei der PKH auf jeden Fall beantragt werden, einen Vorbehalt für den Fall des Vermögenserwerbes einzufügen (§ 120 Abs. 4 ZPO). Die Differenz der normalen Kosten zu den PKH-Kosten ist gerade in Güterrechtsverfahren teilweise immens, insbesondere wegen der Kappung der Gebühren und der Streitwertgrenze.

[17] Dieser Gesichtspunkt wird bei größeren Vermögenswerten, die durch das Beweisverfahren gerade geklärt werden sollen, kaum relevant werden.
[18] Vgl. hierzu die Nachweise bei Zöller/Herget, § 114 BGB, Rn 2.
[19] FamRZ 1984, 919; a.A. Zöller/Philippi, § 115 ZPO, Rn 71.
[20] Vgl. BGH FamRZ 1984, 148.
[21] Vgl. BGH FamRZ 2005, 776 m. Anm. Viefhues, FamRZ 2005, 881 sowie die Gesamtdarstellung Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 678.

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