Bisherige Rechtslage:

§ 1385

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

§ 1386

Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen

(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.

(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte

  1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
  2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat

und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.

(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Nach der Novellierung:

§ 1385 BGB

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1386 BGB

Vorzeitiger Zugewinnausgleich des Ausgleichsberechtigten

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  2. Handlungen der in den §§ 1365 oder 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

1. Die Praxis zeigt, dass das Zeitfenster zwischen der Trennung – respektive Trennungsabsicht – und der Einreichung des Scheidungsantrages zu Vermögensmanipulationen "genutzt" wird. Die Ursache liegt in einer gesetzgeberischen Fehlentscheidung. Ebenso wie beim Versorgungsausgleich wird im Zugewinn die Aufteilung der Vermögenspositionen mit der Einreichung des Scheidungsantrages verknüpft. Bezweckt die Jahresfrist eigentlich den Schutz der Ernsthaftigkeit des Scheidungsbegehrens, wird diese Zeit erfahrungsgemäß von Ehepartnern dazu missbraucht, ihre Vermögensanlage entsprechend zu "gestalten". Vielfach werden Manipulationen vorgenommen, die sich im Grenzbereich der Legalität bewegen. Manche Partei fühlt sich insoweit geradezu ermutigt, wenn ihr die Systematik des Zugewinnausgleichs erklärt wird. Viele Mandanten kommen erfahrungsgemäß noch ins Grübeln. Über die zeitliche Diskrepanz zwischen Trennung und Vermögensbewertung informiert, erkennen sie, dass "dann ja doch noch nicht das letzte Wort" für die Aufteilung der Vermögenswerte gesprochen sei.

Um derartigen Manipulationen zu begegnen, kann entweder nur ein frühzeitiger Scheidungsantrag eingereicht werden.[14] Alternativ bietet sich an, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich einzureichen. Dieser Weg wird in der Praxis jedoch bislang nur äußerst restriktiv eingeschlagen. Durch die jetzige Änderung soll erreicht werden, dass

  • die Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleiches erleichtert werden
  • ein vorläufiger Rechtsschutz unstreitig möglich ist.

2. Die vom Gesetzgeber geplante Lösungsmöglichkeit ist zweigleisig ausgestaltet. Wie bisher kann bei dreijährigem Getrenntleben jeder Ehegatte weiterhin eine Gestaltungsklage gem. § 1385 BGB erheben. Mit Rechtskraft der Gestaltungsklage ist der Zugewinnausgleich beendet.

Darüber hinaus wird der ausgleichsberechtigten Partei eine Leistungsklage eingeräumt, wenn

  • die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben oder
  • illoyale Verhaltensweisen dem anderen vorzuwerfen sind. Hierzu zählen:

    • §§ 1365, 1375 BGB,
    • Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen bzw.
    • beharrliche Verweigerung der Unterrichtung.

Die Norm ist jetzt in eine Leistungsklage (ohne zuvorige Gestaltungsklage!) umgewandelt worden. Damit kann nach den Gesetzgebungsmaterialien unstreitig nunmehr in Zukunft durch einen Arrest vorgegangen werden. Die leidige in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstrittene Frage,[15] ob Sicherungsmittel überhaupt möglich sind, würde sich hierdurch erledigen.

3. Kritikpunkte bezüglich der geplanten Regelung sind insbesondere folgende:

a) Bei Ziffer 3 (Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtung) würde man sich wünschen, dass auch hier nicht erst die Vollendung der Handlung, sondern schon der Gefährdungstatbestand ausreichend ist. Ein Schuldner, der z.B. klipp und klar erklärt, dass er seiner Ehefrau und den Kindern keinen Unterhalt mehr zahlen will und wird, ist nicht schutz...

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