Das Eckpunktepapier sieht weiter vor, die Anfechtungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.[30] Dies soll längere Zeiten der Unsicherheit vermeiden. Soweit es die Anfechtung des Kindes betrifft, soll die Frist aber nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes ablaufen, um das Kind vor übereilten Entscheidungen zu schützen.[31]

[30] S. 13 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[31] S. 13 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.

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