EuGH, Urt. v. 10.2.2022 – Rs. C-522/20

Das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa-VO eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – XII ZB 305/19 und XII ZB 280/20

Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unterhaltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.6.2021 – XII ZB 416/19, FamRZ 2021, 1647).

BGH, Beschl. v. 12. 1.2022 – XII ZB 562/20

a) Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).

b) Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687).

c) Dass dadurch sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 403/16, FamRZ 2017, 1848).

d) Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung abweicht. Anderes gilt im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG, der für das Gericht bindend ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2022 – I W 117/21

Soll die Abstammungsvermutung einer ausländischen Rechtsordnung, die – wie die 300-Tage-Regel – der deutschen Rechtsordnung fremd ist, durch im Gleichrang konkurrierende Willenselemente überwunden werden, so ist nach einer möglichst weitgehenden Entsprechung für die Wirkung von Willenserklärungen zu suchen. Zur Durchbrechung einer Abstammungsvermutung, die auf den (Nach-)Wirkungen einer Ehe beruht, ist neben den Erklärungen des Anerkennenden und der Mutter auch die Zustimmung des (vormaligen) Ehemannes erforderlich.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 4/2022, S. 173 - 176

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