Unterbleibt in beiden Instanzen die persönliche Anhörung nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG, so begründet dies in einem allein auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzten Verfahren auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft keinen Verfassungsverstoß.[16] Denn der Anhörungszweck, für die Entscheidung in der Kindschaftssache bedeutsame psychologische Umstände zu ermitteln und sich einen persönlichen Eindruck von den Eltern zu verschaffen, greife in diesen Verfahren regelmäßig nicht, zumindest nicht in einer mit den sonstigen von der Vorschrift erfassten Kindschaftssachen vergleichbaren Weise. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege selbst dann nicht vor, wenn schon das Familiengericht von einer persönlichen Anhörung abgesehen hatte, die Eltern jedoch die Möglichkeit hatten, zur Notwendigkeit der Ermittlung der kindlichen Aussagebereitschaft schriftlich vorzutragen.

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