Ohne hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde kann das BVerfG auch keine Eilregelung erlassen.[31] Will der Beschwerdeführer eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen Eilanordnung im Umgangsverfahren erreichen, weil das AG willkürlich durch Eilanordnung statt in der Hauptsache über den Umgang eines Elternteils mit dem Kind entschieden habe, muss er nach der vorgenannten Entscheidung vereinzelt vortragen, woraus sich die angeblich für ein solches Vorgehen ursächlichen sachfremden Erwägungen ergeben sollen. Ein Umgangsrechtsverfahren sei noch nicht zwingend nach Anhörung der Beteiligten entscheidungsreif. Vielmehr liege es nahe, bei einer Weigerungshaltung des Kindes zunächst dessen Entwicklung bei Durchführung mehrerer Umgänge zu beobachten, um die Entscheidung in der Hauptsache darauf stützen zu können. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, weil das Familiengericht einen Tag vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist entschieden hat, so hat der Beschwerdeführer vereinzelt vorzutragen, ob er bis zur Entscheidung des Gerichts bereits eine Stellungnahme abgegeben hatte und ggfs., warum das Fachgericht gleichwohl noch mit dem Eingang ergänzenden Vorbringens hätte rechnen müssen.[32]

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