a) Notwendige Unterlagen

Immer wieder muss BVerfG Verfassungsbeschwerden oder Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Unterlagen als unzulässig zurückzuweisen. Zu diesen gehören u.a. die Vorlage des Jugendamtsberichts sowie etwaiger weiterer vom Jugendamt eingereichter Unterlagen, auf welche sich die angefochtene Entscheidung stützt,[28] ferner die gerichtlichen Vermerke über die Anhörung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.[29] Insbesondere, wenn das Fachgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt oder ein solches aus einer beigezogenen Akte verwertet hat, ist dieses vorzulegen oder zumindest dem wesentlichen Inhalt nach vorzutragen,[30] selbst wenn ein Beschwerdeführer nicht (mehr) über die Gutachten verfügen sollte. Da dem Beschwerdeführer als Beteiligtem des Ausgangsverfahrens das Akteneinsichtsrecht aus § 13 FamFG zusteht, das sich auch auf die Anlagen der Akten des gegenständlichen Verfahrens sowie auf beigezogene Akten bezieht, ist ihm die Vorlage dieser Unterlagen zumutbar.

b) Hinreichende Substantiierung

Ohne hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde kann das BVerfG auch keine Eilregelung erlassen.[31] Will der Beschwerdeführer eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen Eilanordnung im Umgangsverfahren erreichen, weil das AG willkürlich durch Eilanordnung statt in der Hauptsache über den Umgang eines Elternteils mit dem Kind entschieden habe, muss er nach der vorgenannten Entscheidung vereinzelt vortragen, woraus sich die angeblich für ein solches Vorgehen ursächlichen sachfremden Erwägungen ergeben sollen. Ein Umgangsrechtsverfahren sei noch nicht zwingend nach Anhörung der Beteiligten entscheidungsreif. Vielmehr liege es nahe, bei einer Weigerungshaltung des Kindes zunächst dessen Entwicklung bei Durchführung mehrerer Umgänge zu beobachten, um die Entscheidung in der Hauptsache darauf stützen zu können. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, weil das Familiengericht einen Tag vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist entschieden hat, so hat der Beschwerdeführer vereinzelt vorzutragen, ob er bis zur Entscheidung des Gerichts bereits eine Stellungnahme abgegeben hatte und ggfs., warum das Fachgericht gleichwohl noch mit dem Eingang ergänzenden Vorbringens hätte rechnen müssen.[32]

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