Die Rechtsprechung betont regelmäßig den Grundsatz der Vertragsfreiheit i.S.d. Befugnis, eine als unbefriedigend empfundene gesetzliche Regelung durch eine anderslautende vertragliche Vereinbarung zu ersetzen, die besser zum individuellen Ehebild passen soll.[41]
Auch wenn die "Freiheit" grundsätzlich für beide Vertragsparteien gilt, wird das "Empfinden" wohl in den meisten Fällen einseitig sein, konkret z.B. in Form eines gewünschten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs zum Schutz der Firma oder einer "Deckelung" des Unterhalts.[42]
Gegenbeispiel ist der – zunehmend anzutreffende – Wunsch nach "verstärkenden Vereinbarungen" beim Betreuungsunterhalt. Viele (besonders jüngere) Eheleute empfinden die Abschaffung des früheren "Altersphasenmodells"[43] und die sehr früh einsetzende Arbeitspflicht des kindesbetreuenden Ehegatten nicht als sachgerecht mit der Folge, dass die Rückkehr zu den früheren rechtlichen Verhältnissen gewünscht wird.[44]
Keine Vertragsfreiheit besteht dagegen regelmäßig in den Fällen, in denen sich ein Ehegatte – aus familiärem Druck, gesellschaftlicher Konvention, emotionaler Verbundenheit oder schlichter Euphorie angesichts der anstehenden Hochzeit ("Honeymoon-Rausch") – widerstandslos einem einseitigen Verlangen beugt[45] oder auch nur deshalb, weil er den Vertrag gar nicht versteht. In diesen Fällen geht es allein um den Schutz des benachteiligten Vertragspartners vor einer einseitigen Ausnutzung der Vertragsfreiheit.[46]
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