I. Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. Ihre Scheidung ist durch Urt. v. 25.3.1998 (Rechtskraft: 8.5.1998) ausgesprochen worden. Unter Ziff. III.1. bis 4. des Urteilstenors ist zudem der Versorgungsausgleich geregelt worden. Während sich Ziff. III.1. mit den ehezeitbezogenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute beschäftigt, behandeln die Ziffn. III.2. bis 4. die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, die er durch seine Beschäftigung bei der S.AG erworben hat. So heißt es unter Ziff. III.2. des Tenors, im Wege des erweiterten Splittings seien vom Versicherungskonto des Ehemannes zugunsten seiner Ehefrau 85,40 DM monatlich, bezogen auf den 28.2.1997, zu übertragen. Laut Ziff. III.3. des Tenors soll hinsichtlich eines dynamischen Ausgleichsbetrages von 21,86 DM zugunsten der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinden. Die letztgenannte Ziffer hat insofern ihre Erledigung gefunden, als sich der Antragsgegner und die Antragstellerin im Jahre 2000 darauf geeinigt haben, dass der Antragsgegner an sie 5.116,15 DM zahlt, was am 13.12.2000 auch geschehen ist.

Ziff. III. 4. des Tenors lautet:

"Im Übrigen bleibt hinsichtlich der nachehezeitlichen Dynamik des betrieblichen Versorgungsanrechtes der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten."

Die am 13.3.1952 geborene Antragstellerin wird am 1.4.2014 in Rente gehen. Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 hat sie beim Amtsgericht Bremen beantragt, den am 29.8.1950 geborenen und seit dem 1.9.2010 verrenteten Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an sie in Höhe von 321,49 EUR monatlich ab dem 1.4.2014 zu verpflichten. Außerdem soll er verpflichtet werden, seinen Rentenanspruch gegen die S.AG in gleicher Höhe ab dem 1.4.2014 an sie abzutreten.

Mit Beschl. v. 6.9.2012 hat das Amtsgericht den Antrag vom 22.3.2012 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 7.12.1983 (FamRZ 1984, 251) als unzulässig abgewiesen. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17.9.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10.10.2012 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die statthafte (§§ 228, 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat zu Recht den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als unzulässig zurückgewiesen.

Bei dem Antrag vom 22.3.2012 handelt es sich um einen solchen im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren, zumal das Scheidungsverfahren der Beteiligten bereits seit Mai 1998 abgeschlossen ist. Da die Antragstellung im vorliegenden Fall nach dem 1.9.2009 erfolgt ist, ist hier gemäß Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden.

Gemäß § 223 FamFG entscheidet das Gericht über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG nur auf Antrag. Einen derartigen Antrag hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.3.2012 gestellt. Die Regelung des § 227 FamFG ist – entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung – nicht einschlägig, zumal es nicht um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 227 Rn 4) – dieser ist im Urt. v. 25.3.1998 nur vorbehalten worden (vgl. BGH FamRZ 1991, 175 zur allein deklaratorischen Bedeutung des Vorbehalts), sondern um seine erstmalige Durchführung.

Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 ff. VersAusglG ist aber unzulässig, weil der Anspruch der Antragstellerin auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente noch nicht fällig ist.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den schuldrechtlichen Ausgleich einer laufenden Versorgung erst verlangen, wenn die in § 20 Abs. 2 VersAusglG genannten Fälligkeitsvoraussetzungen alternativ erfüllt sind. Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, weshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden (vgl. BGH FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 565; OLG Schleswig FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 20 VersAusglG Rn 25).

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG liegen unstreitig nicht vor. Die Fälligkeit nach § 20 Abs. 2 VersAusglG tritt ein, wenn die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung i.S.d. § 2 VersAusglG bezieht (Nr. 1) oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (Nr. 2) oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin zurzeit vor. Sie wird erst am 1.4.2014 selbst Rente beziehen, wie sich der von ihr vorgel...

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