1. Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sog. Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr. Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war (BGH, Urt. v. 20.2.2013 – XII ZR 8/11).
  2. Die Zwischenentscheidung, mit der sich ein deutsches Gericht nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 für zuständig erklärt, ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 280 ZPO selbstständig anfechtbar (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.7.2012 – 4 WF 82/12, FamRZ 2013, 481).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

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