Wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO ein Antrag auf Erstattung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Unterhalts gestellt, ist dieser regelmäßig an das OLG zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht.[76]

[76] BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 (m. Anm. Finke) = FamFR 2013, 7 (m. Anm. Graba).

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