§ 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII sieht als Ausnahme von dem generellen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder den beschränkten Übergang auf 26 EUR wegen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bzw. 20 EUR wegen Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XII enthält die Darlegungs- und Beweislast umkehrende Vermutungsregelung,[2] wonach der Anspruch in dieser Höhe übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, setzt aber nicht die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft.[3] Wegen der gesetzlichen Vermutung ist auch eine vom Schuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen.[4]
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