§ 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII sieht als Ausnahme von dem generellen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder den beschränkten Übergang auf 26 EUR wegen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bzw. 20 EUR wegen Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XII enthält die Darlegungs- und Beweislast umkehrende Vermutungsregelung,[2] wonach der Anspruch in dieser Höhe übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, setzt aber nicht die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft.[3] Wegen der gesetzlichen Vermutung ist auch eine vom Schuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen.[4]

[2] Zur Voraussetzung des Vortrags des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Leistungsfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung siehe BGH, Urt. v. 23.6.2010 – XII ZR 170/08, FamRZ 2010, 1418.
[3] BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530 (m. Anm. Kieninger) = FamFR 2012, 127 (m. Anm. Graba).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge