Die Parteien hatten am 1.6.2006 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass es "unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte" bis einschließlich Februar 2007 bei dem erstinstanziellen Urteil verbleiben solle und dann "jede Partei eine Abänderung beantragen" könne, wobei ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau "nach den gesetzlichen Vorschriften und der herrschenden Rechtsprechung" zu berechnen sei. In der Revision in dem vom Ehemann eingeleiteten Abänderungsverfahren führt der BGH[74] aus:

Gegenstand der Abänderungsklage ist der Prozessvergleich und nicht das amtgerichtliche Urteil; denn der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien stellte seit dem Vergleichsschluss den einzigen Geltungsgrund für die in erster Instanz ausgeworfenen Unterhaltsbeträge dar.

Bei einem Prozessvergleich erfolgt die nach § 323 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nunmehr nach § 239 FamFG) vorgesehene Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse nach den Regeln des materiellen Rechts, mithin in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien über die Abänderbarkeit und im Übrigen nach den gesetzlichen Regeln über den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Die Parteien können die Abänderbarkeit eines Vergleichs erleichtern oder erschweren. Aus der Vereinbarung selbst oder aus dem zugrunde liegenden Parteiwillen kann sich deshalb ergeben, dass der Vergleich jederzeit, d.h. ohne einen Zusammenhang mit einer Änderung der Verhältnisse bei Vergleichabschluss, abgeändert werden kann. Dies kann zu bejahen sein, wenn die Parteien wesentliche Streitpunkte nicht beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer einstweiligen Regelung an den Vergleich binden wollten. Hier haben sich die Parteien sämtliche Einwendungen vorbehalten, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. In einem solchen Fall entspricht es regelmäßig ihrem Willen, dass die Abänderung des Vergleichs nach einer gemäß Treu und Glauben bemessenen oder ausdrücklich vereinbarten Stillhaltefrist beantragt werden kann, ohne dass es der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse bedarf. Ferner können die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Gestaltung das Ausmaß der Abänderung bestimmen. Es kann daher dem Parteiwillen entsprechen, dass der Unterhalt im Falle einer Abänderung von vorneherein ohne jede Bindung an Vergleichsgrundlagen in freier Neuberechnung bemessen werden soll.

[74] BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10, FF 2012, 399, FamRZ 2012, 1483 (m. Anm. Borth); dazu Graba, FamFR 2012, 411.

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