Der Unterhaltsbedarf eines in einem Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.[16] Dass das unterhaltspflichtige Kind in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils keinen Einfluss. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substanziiert zu bestreiten.[17] Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten bzw. als Rechtsnachfolger den Sozialhilfeträger.[18] Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war, etwa weil er zunächst noch selbst die Heimunterbringung finanzieren konnte und er später – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe erst später dazu nicht mehr in der Lage ist. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn er selbst die Heimauswahl beeinflusst hat.[19]

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