Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung stehenden Tatsachen. Dazu gehört, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Den Unterhaltsberechtigten trifft die sekundäre Darlegungslast, dies substanziiert zu bestreiten und darzulegen, welche konkreten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Für die sekundäre Darlegungslast kann der Vortrag genügen, dass im erlernten oder vor der ehebedingten Berufspause ausgeübten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich seien. Wird jedoch ein beruflicher Aufstieg behauptet, muss der Unterhaltsberechtigte konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände (Fortbildungsbereitschaft, besondere Bedingungen, Neigungen und Talente) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte.[59]

[59] BGH, Urt. v. 24.3.2010 – XII ZR 175/86, FamRZ 2010, 875 (m. Anm. Finke); v. 26.10.2011 – XII ZR 162/09, FF 2012, 32, FamRZ 2012, 93; v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10, FF 2012, 399, FamRZ 2012, 1483 (m. Anm. Borth).

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