Eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 BGB liegt nicht vor, soweit Vermögen für trennungsbedingte Ausgaben, wie etwa Anwalts- und Gerichtskosten, verbraucht wurde, solange der Unterhaltsberechtigte sich in einem nach den Lebensverhältnissen angemessenen Rahmen hält.[60]

[60] BGH, Beschl. 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 (m. Anm. Finke) = FamFR 2013, 7 (m. Anm. Graba).

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