Eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 BGB liegt nicht vor, soweit Vermögen für trennungsbedingte Ausgaben, wie etwa Anwalts- und Gerichtskosten, verbraucht wurde, solange der Unterhaltsberechtigte sich in einem nach den Lebensverhältnissen angemessenen Rahmen hält.[60]
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