Im Hinweis an das Berufungsgericht, an das der BGH das Verfahren zurückverweist, heißt es, dass dieses Gelegenheit habe, den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau nach Maßgabe der geänderten Senatsrechtsprechung[47] gemäß §§ 1578, 1581 BGB zur Einkommensdrittelung erneut zu bestimmen, bevor es über eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB entscheide.[48]

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