Im Erstgespräch wird vom Anwalt regelmäßig nach aktueller Erwerbstätigkeit gefragt. Sofern diese unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung verneint wird, sollte die Mandantin nach Einzelheiten gefragt werden (Art und Dauer der Erkrankung, bisherige Behandlungen). Eine EU-Rente entfaltet Indizwirkung, was allerdings geringfügige Erwerbstätigkeit nicht ausschließt.[62]

Bestehen Zweifel an fachgerechter Diagnose und Behandlung (z.B. dann, wenn ein knapp gehaltenes Attest "nur" vom Hausarzt stammt), besteht Veranlassung zu der Empfehlung, einen Facharzt für psychische Erkrankungen aufzusuchen, verbunden mit dem Hinweis auf die einschlägigen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten, sich also nicht nur telefonisch zu melden und auf einen Rückruf zu warten.[63]

Der Mandantin sollte empfohlen werden, die einschlägigen Aktivitäten und Bemühungen in geeigneter Form zu dokumentieren, wie es etwa im Fall von Bewerbungsbemühungen der Fall ist.[64]

Besondere Veranlassung, die Mandantschaft auf die Notwendigkeit eines Facharzt-Besuchs hinzuweisen, besteht dann, wenn von früheren Suizidversuchen oder entsprechenden aktuellen Gedanken berichtet wird. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn es schon ein Vorverfahren gegeben hat, in dem krankheitsbedingte Einschränkungen eine Rolle gespielt haben. Wurden dort von sachverständiger Seite Hinweise auf eine notwendige Behandlung gegeben und wurde diese nicht durchgeführt, spricht viel für eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit.[65]

[62] OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4958 = FamRZ 2021, 1023 (LS); 2014, 6654.
[63] S. dazu OLG Hamm NJW-RR 2012, 837 = FamRZ 2012, 1732.
[64] S. dazu Born, NZFam 2014, 252 (256) mit Merkblatt.
[65] OLG Hamm NJW-RR 2003, 510 = FamRZ 2003, 876.

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