1. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Eilverfahren abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung und den Vorschlägen des Jugendamts, der Verfahrensbeiständin und der behandelnden Ärzte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter des Beschwerdeführers auf deren Mutter übertragen hat, ohne eine hinreichende anderweitige Entscheidungsgrundlage offenzulegen, bleibt der Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolglos.

2. Über den Eilantrag kann nicht ohne Folgenabwägung entschieden werden, weil durch ein Abwarten der Grundrechtsschutz des Kindesvaters insbesondere im Hinblick auf die zeitnah anstehende mündliche Verhandlung im fachgerichtlichen Verfahren nicht vereitelt wird.

3. Im Rahmen der notwendigen Folgenabwägung überwiegen die Gründe, die gegen den Erlass der verfassungsgerichtlichen Eilmaßnahme sprechen. Denn die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Belastungen des Kindes durch einen erneuten Aufenthaltswechsel wiegen schwerer als die geringer einzuschätzende Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter, der durch geeignete Maßnahmen des Jugendamts für den kurzen Zeitraum bis zum Termin vor dem Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren begegnet werden kann.

(Leitsätze der Red.)

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 29.12.2020 – 1 BvR 2652/20 (OLG Saarbrücken)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge