1. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß §§ 105, 267 FamFG scheidet aus, wenn die internationale Zuständigkeit für den Verfahrensgegenstand europarechtlich, z.B. mit der Brüssel Ia-VO, geregelt ist.

2. Trifft ein Ehegatte nach erfolgter Trennung unter Missbrauch einer ihm früher erteilten Vollmacht eine Verfügung über ein Bankkonto des anderen Ehegatten, richtet sich ein hieraus entstehender Anspruch aus unerlaubter Handlung nach deutschem Recht, wenn das Konto, über welches verfügt wurde, bei einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland geführt wurde und die Überweisung zugunsten eines Kontos einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe aber nach deutschem Recht richteten, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, Art. 4 Rom II-Verordnung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB.

3. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz für ein von dem anderen Ehegatten unter Missbrauch einer vor der Trennung erteilten Vollmacht "abgeräumtes" Bankkonto.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.10.2018 – 7 UF 617/18 (AG Nürnberg)

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