1. Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – XII ZB 190/12).
  2. Folgt der Rechtsmittelführer bei der Bestimmung der Frist zur Begründung der Berufung nach bewilligter Prozesskostenhilfe (für eine beabsichtigte Berufung) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beginn der einmonatigen Frist zur Begründung mit Bekanntgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses), weicht das Berufungsgericht hiervon aber unter Bezugnahme auf die Auffassung eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Fristbeginn bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses), fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Das Rechtsmittelgericht hat dem Rechtsmittelführer in einem solchen Fall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung zu gewähren (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 169/12).
  3. In einer Umgangsauseinandersetzung sind die Kindeseltern zur Vermeidung des Vorwurfs verfahrenskostenhilferechtlicher Mutwilligkeit nicht per se zu einer vorherigen Einschaltung des Jugendamtes zur Vermittlung verpflichtet. Das Unterlassen naheliegender und erfolgversprechender Bemühungen kann aber im konkreten Einzelfall mutwillig sein [hier: kein Eingehen auf die ausdrückliche Mitteilung des anderen Elternteils über die erfolgte Einschaltung des Jugendamtes und die Bereitschaft zu ersten von dort begleiteten Umgangskontakten und einer anschließenden Umgangsvereinbarung] (OLG Celle, Beschl. v. 27.4.2012 – 10 WF 323/11, FamRZ 2013, 1418).
  4. Wurde einem Minderjährigen für ein Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so kommt eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Minderjährigen selbst geändert haben; die Veränderung der Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters sind unbeachtlich (red. LS, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.10.2012 – 18 WF 230/12, ZKJ 2013, 81 [Gottschalk]; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2012 – 6 WF 260/12, FamFR 2013, 88 [Huber]).

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