Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte. Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (BGH, Senat für Notarsachen, Beschl. v. 26.11.2012 – NotStr(Brfg) 2/12 [OLG Celle], FamRZ 2013, 215 = MDR 2013, 188).

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