Bei den Abänderungsanträgen ist zu unterscheiden zwischen den Verfahren, in denen die Ausgangsentscheidung vom Versorgungsträger nach altem Recht getroffen worden ist (§ 5 VAHRG) und solchen, in denen ein Familiengericht die Erstentscheidung nach dem neuen Recht gefällt hat (§ 33 VersAusglG).

a) Bei den Altentscheidungen über Verwaltungsakte und Bescheide lag in der Vergangenheit die Vermutung für die Versorgungsträger nahe, sie dürften ihren eigenen Verwaltungsakt durch Neubescheid abändern. So hat das OVG Rheinland-Pfalz einen Aufhebungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung für rechtens gehalten, obwohl sich der Ehemann mit unabänderlichem Vergleich zu Unterhaltszahlungen über monatlich 225 EUR verpflichtet hatte. Die lange Dauer der Ehe (bis zur Scheidung 29 Jahre) ist im Rahmen des § 1579 S. 2 BGB nicht berücksichtigt worden. Das OVG hat allein darauf abgestellt, dass das Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft einen Ausschlussgrund für Unterhaltsansprüche bietet, der von den Eheleuten in ihrer Vereinbarung ignoriert worden sei.[21] Der Bayerische VGH hat im Jahr 2015 die Aufhebung einer gem. § 5 VAHRG erlassenen Aussetzungsentscheidung aus dem Jahr 2004 bestätigt. Die Wehrbereichsverwaltung hatte die Aussetzung aufgehoben und fortan die Rente gekürzt ausgezahlt, weil die Eheleute im Jahr 2006 einen Abfindungsvergleich geschlossen hatten.[22] Den Fortfall der Unterhaltspflicht hat der Bayerische VGH dabei aus § 1578b BGB geschlossen und konstatiert, es seien nach 22jähriger Ehe keine ehebedingten Nachteile mehr festzustellen.

Diese Entscheidungen sind ergangen, bevor das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, dass es hier bereits an der Entscheidungskompetenz der Versorgungsträger mangelt. Im Ausgangverfahren hatte der VGH Baden-Württemberg am 31.3.2015 festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes einen raschen Übergang in das Zuständigkeitssystem nach §§ 33, 34 VersAusglG bezweckt hat und daher auch bei Vorliegen einer Aussetzungsentscheidung nach § 5 VAHRG im Abänderungsfall der Weg zu den Familiengerichten beschritten werden muss.[23] Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Entscheidung zugunsten einer schnellen Einführung eines einheitlich anzuwendenden neuen Anpassungsrechts nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und dem FamFG angeschlossen.[24] Das dürfte dazu beitragen, dass die familiengerichtliche Fachkompetenz in Unterhaltssachen auch in diesen Abänderungsverfahren zu Verwaltungsentscheidungen aus der Zeit vor dem 1.9.2009 zum Tragen kommt. Die Versorgungsträger dürfen die vor 2009 erlassenen Aussetzungsbescheide wohl nur in klaren Fällen des § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst aufheben, zur Sicherheit sollten sie Abänderungsanträge beim Familiengericht stellen.

b) Die Veränderung der im Erstverfahren nach § 33 VersAusglG festgehaltenen Unterhaltspflicht kann im Abänderungsverfahren nach § 34 VersAusglG auf Antrag des ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldners, der Unterhaltsgläubigerin oder des Versorgungsträgers geltend gemacht werden. Ein Interesse an einer Abänderung werden hier häufig Versorgungsträger zeigen, die die Auszahlung einer gekürzten Rente anstreben und dies mit einem Absinken der Unterhaltslast begründen. Sie berufen sich auf Verwirkung (§ 1579 BGB) oder Befristung (§ 1578b BGB).[25] Gerade im Rahmen des § 1578b BGB ist hier durchaus Zurückhaltung angezeigt, denn eine Unbilligkeit ist für den Unterhaltsschuldner nur schwer darstellbar, wenn er den Unterhalt letztlich aus einer ungekürzten Rentenzahlung sicherstellen kann.[26]

[21] OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2013 – 10 A 10662/13, juris.
[22] Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.4.2015 – 14 ZB 14.2468, juris.
[23] VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.3.2015 – 4 S 483/14, juris.
[24] BVerwG, Beschl. v. 1.12.2016 – 2 B 41/15, juris, NZFam 2017, 274.

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