1. Kinder können nicht einen bestimmten Anteil am Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen. Der Unterhalt dient der Befriedigung ihres gesamten, auch eines gehobenen Lebensbedarfs, bedeutet aber nicht Teilhabe am Luxus. Bei der Erhöhung des Unterhalts minderjähriger Kinder über die Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus ist vorsichtig vorzugehen und der Unterhaltsbedarf auch bei Einkünften deutlich über dem Einkommensbereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben (OLG Hamm, Urt. v. 27.5.2010 – 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080).
  2. Die Weigerung des Unterhaltsverpflichteten, sich im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen, kann dazu führen, dass er für seine Leistungsunfähigkeit beweisfällig bleibt (OLG Hamm, Urt. vom 9.11.2010 – 3 UF 177/09 = BeckRS 2010, 29838, FamFR 2011, 5 [Pfeil]).

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