1. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben (BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08, FamRZ 2009, 40).
  2. Die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt (BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08, FamRZ 2009, 41).
  3. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstandenen Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt (BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07, FamRZ 2009, 113).

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