Verhalten des Schuldners, welches seine Teilhabe an den überobligatorischen Einkünften des Berechtigten unangemessen erscheinen lässt[77]
Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners[78]
[77] MüKo-BGB/Maurer, § 1577 Rn 35.
[78] OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 560 = BeckRS 1997, 12025 (Anrechnung 1/3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge