Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverbundverfahren rechtshängig ist. Sie streiten über die Festsetzung von Zwangsmitteln, um die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) zur Erteilung von Auskünften zum Versorgungsausgleich anzuhalten.

[2] Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) vom 15.1.2018 wurde der Ehefrau am 22.2.2018 zugestellt. Der Ehemann hat darin behauptet, dass die Beteiligten seit dem 3.2.2017 in der Ehewohnung getrennt lebten. Die Ehefrau hat durch Schriftsatz vom 22.3.2018 einen eigenen, dem Ehemann am 6.4.2018 zugestellten Scheidungsantrag gestellt, im Folgenden aber bestritten, dass die Eheleute überhaupt getrennt leben würden. Nachdem die Ehefrau einer mit dem Hinweis auf Zwangsmaßnahmen verbundenen Aufforderung zur formularmäßigen Erteilung von Auskünften über die von ihr in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht durch Beschl. v. 23.5. 2018 gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses erstrebt.

II. [3] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

[4] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens beginne und eine Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraussetze. Eine Pflicht des Amtsgerichts, zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlich verfrüht gestellten Scheidungsanträgen einen sofortigen Termin zu bestimmen, bestehe nicht. Denn im Scheidungsverbundverfahren sei die Sache gemäß § 137 Abs. 1 FamFG so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin entschieden werden könne. Einem missbräuchlich verfrühten Scheidungsbegehren könne nicht nur bei der Kostenentscheidung, sondern auch durch die Anwendung des § 27 VersAusglG beim Versorgungsausgleich und durch die Modifizierung des maßgeblichen Stichtags beim Zugewinnausgleich Rechnung getragen werden. Zwar könne dies im Einzelfall möglicherweise anders gehandhabt werden, wenn weder zum Trennungsjahr noch zu etwaigen Härtegründen im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorgetragen worden sei. So liege der Fall hier aber nicht.

[5] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

[6] a) Nach § 220 Abs. 1 FamFG kann das Gericht über Grund und Höhe der Versorgungsanrechte Auskünfte von den Ehegatten einholen.

[7] aa) Es entspricht allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass die Auskunftspflicht gemäß § 220 FamFG allein an die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens anknüpft und deshalb grundsätzlich auch dann besteht, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen und der im Verbund gestellte Scheidungsantrag deshalb Aussicht auf Erfolg hat (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 55 f.; MüKo-FamFG/Stein, 3. Aufl., § 220 Rn 13; MüKo-BGB/Dörr, 7. Aufl., § 220 FamFG Rn 2; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 220 FamFG Rn 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Breuers, FamFG, 6. Aufl., § 220 Rn 4; Bahrenfuss/Schwedhelm, FamFG, 3. Aufl., § 220 Rn 6; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 147; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 11 Rn 69; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 220 FamFG Rn 10; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 1198; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2004, 1981, 1982; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.2003 – 16 WF 131/03, juris Rn 6; OLGR Saarbrücken 2001, 290; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 681 f.; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300, 301; OLG Köln FamRZ 1984, 1111, jeweils zu § 11 Abs. 2 VAHRG).

[8] Diese Ansicht ist auch zutreffend. Bereits aus der amtlichen Überschrift des § 220 FamFG ("verfahrensrechtliche Auskunftspflicht") ergibt sich eindeutig, dass die Auskunftspflicht von Ehegatten, Hinterbliebenen, Versorgungsträgern oder sonstigen Stellen grundsätzlich schon durch die Existenz eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ausgelöst werden soll. Auch dem Wortlaut des § 220 FamFG lassen sich insoweit keine einschränkenden Voraussetzungen entnehmen. Die Vorschrift soll es dem Gericht erleichtern, seine mit der Verfahrenseinleitung einhergehende Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) von Grund und Höhe der Versorgungsanrechte zu erfüllen und das Verfahren dadurch effizienter zu gestalten. Dem Effizienzgedanken stünde es entgegen, wenn das Gericht zunächst aufwändige Ermittlungen zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen vornehmen müsste, bevor es die Ehegatten zur Erteilung von Auskünften über ihre Ve...

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