Anders als nach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Beweisaufnahme im Verfahren nach Abs. 2 der Vorschrift nur durch Sachverständigengutachten möglich. Die Norm spricht sogar nur von einem schriftlichen Sachverständigengutachten. Das schließt aber eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht aus.[24] Diese ist vielmehr ausdrücklich vorgesehen, § 492 Abs. 3 ZPO.

Die Beschränkung auf die Beweisführung durch Sachverständige schränkt den Anwendungsbereich gegenüber dem Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO ein. Im Wesentlichen kommt die Beweisaufnahme in Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen in Betracht. In Unterhaltssachen spricht der laufende Bedarf an Unterhaltszahlungen gegen die Vorschaltung eines eigenständigen Verfahrens zur Beweiserhebung. Außerdem wird es in der Praxis kaum vorkommen, dass die Unterhaltshöhe nach den Vorstellungen der Beteiligten nur von wenigen, klar umgrenzten Umständen abhängt, nach deren Klärung schnell eine Einigung gefunden werden kann.

[24] BGH MDR 2006, 287; Zöller/Herget, § 485 ZPO Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge