Der BGH hatte sich mit einem in der Praxis vielfach anzutreffenden Problem zu befassen, nämlich dem Anspruch eines Ehegatten, im Zuge eines Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft zu Vermögensminderungen auf Seiten eines Ehegatten erlangen zu können, deren Ursachen dem anderen Ehegatten nicht bekannt sind und ihm den Eindruck eines illoyalen Verhaltens vermitteln.

1. Der BGH hatte nach folgendem Sachverhalt zu befinden:

Die Eheleute heirateten im Jahr 1981. Im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Ehemannes wurde der in Italien lebenden Ehefrau am 8.6.2009 zugestellt. Die Ehefrau nahm den Ehemann im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch. Das AG Berlin-Schöneberg[1] hat den Auskunftsantrag abgewiesen; der Ehemann habe Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt, darüber hinaus besitze die Ehefrau keine weiteren Auskunftsansprüche. In dem vor dem KG[2] geführten Rechtsmittelverfahren hat die Ehefrau Auskunft nur noch über den Verbleib des Abfindungsbetrages von 1 Million EUR verlangt, der im Jahr 2004 bei der Auflösung der Vertragsbeziehung zu der Firma … (Agenturvertretung des Modelabels für Süddeutschland und die Schweiz) an den Ehemann gezahlt worden war. Ihrer Auffassung nach habe sie einen ergänzenden Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen des § 242 BGB. Bei einem so hohen Betrag müsse der Ehemann erklären, welche Ausgaben er getätigt habe. Allein der Umstand, dass diese Werte in der Aufstellung des Endvermögens nicht enthalten seien, sei Indiz für eine illoyale Vermögensminderung. Bei einem Wert von 1 Million EUR müsse die Frage erlaubt sein, wo dieses Geld binnen fünf Jahren hingeraten sei. Dass die Eheleute im Zeitpunkt des Geldflusses zusammengelebt hätten, sei unerheblich. Ausschließlich der Ehemann habe sich um die geschäftlichen Belange der Eheleute gekümmert und – wie viele Indizien jetzt zeigten – die Trennung von langer Hand vorbereitet.

Sie hat Auskunftserteilung verlangt über den Verbleib der an den Ehemann erfolgten Zahlungen in Höhe von 1 Million EUR aufgrund der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Firma … im Jahr 2004 und Vorlage des Auflösungsvertrag mit der Firma … aus dem Jahr 2004.

Dem ist der Ehemann entgegengetreten und hat im Wesentlichen darauf verwiesen, in dem Zeitraum von 2004 bis zur Trennung im Sommer 2007 hätten die Eheleute mangels regelmäßiger Einkünfte von ihrem Vermögen gelebt. Der Lebensstandard sei hoch gewesen. Die Familie habe drei Autos gefahren, einer der Söhne habe eine Privatschule besucht, der andere habe studiert. Man sei viermal im Jahr "standesgemäß" in Urlaub gefahren. Er habe Fehlinvestitionen getätigt (z.B. der in Höhe von 200.000 EUR zzgl. Zinsen noch ausstehende Kredit an Herrn … ), die zum finanziellen Desaster geführt hätten. Die Steuerschulden seien hoch gewesen, so dass man das gemeinsame Hausgrundstück in … habe verkaufen müssen. Die Ehefrau sei über alles immer informiert gewesen.

Das Auskunftsbegehren blieb in allen Instanzen erfolglos.

2. Der BGH stellt seine Entscheidung unter folgenden Leitsatz:

§ 1379 BGB in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB – wie bisher nach § 242 BGB – konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

In den Gründen verweist der BGH zunächst auf § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung. Danach war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstands dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach dieser Bestimmung konnte jedoch nicht Auskunft zu illoyalen Vermögensminderungen verlangt werden, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen waren.[3] Insoweit war der Ehegatte auf den nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelten allgemeinen Auskunftsanspruch zu verweisen.[4] Dazu bedurfte es der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB.[5]

Unter Darlegung der insoweit streitigen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur[6] folgt der BGH der Auffassung, wonach die Auskunftspflicht gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung (Auskunftsanspruch über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist) auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens umfasst. Der BGH stützt sich insoweit auf den geänderten Wortlaut des § 1379 Abs. 1 BGB, wonach nicht mehr nur Auskunft zum Endvermögen, sondern Auskunft über das Vermögen verlangt werden kann, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Ferner verweist er...

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